Präambel
Unsere Genossenschaft gründet sich auf der gemeinsamen Überzeugung, dass tiefgreifender gesellschaftlicher Wandel notwendig und möglich ist. Wir streben danach, bestehende Machtstrukturen, Ausbeutung und Unterdrückung zu überwinden und verstehen gesellschaftliche Transformation als kollektiven, solidarischen und inklusiven Prozess.
Unser Selbstverständnis basiert auf dem Ziel, technologische Innovation mit sozialer und ökologischer Verantwortung zu verbinden. Wir fungieren als kollaborative Plattform für IT-Dienstleistungen mit der wir die vielfältigen Stärken unserer Mitglieder in jedes Projekt einbringen können. Zudem unterstützen wir gemeinnützige Initiativen und fördern die Entwicklung eigener Softwareprodukte im Geiste der Solidarität und Nachhaltigkeit. Dabei setzen wir auf demokratische Mitbestimmung, geteilte Ressourcen, faire Arbeitsbedingungen und Gewinnbeteiligung der Mitglieder.
Unser Handeln wird geleitet von den Prinzipien der Intersektionalität, gesellschaftlichen Transformation, progressiven Inklusion, Solidarität, ökologischen Gerechtigkeit sowie kritischer Reflexion und Weiterentwicklung. Wir verpflichten uns, Diskriminierung aktiv abzubauen, Ressourcen gerecht zu verteilen und IT-Kompetenz als Gemeingut für alle verfügbar zu machen. Wir glauben an die kollektive Kraft, eine gerechtere, solidarische und ökologisch nachhaltige Welt zu gestalten – und an die Fähigkeit, mit unserer täglichen Arbeit dazu beizutragen.
Name, Sitz
- Die Genossenschaft heißt Vorneweg eG.
- Der Sitz der Genossenschaft ist Köln.
Zweck und Gegenstand
- Die Genossenschaft bezweckt die Förderung des Erwerbs der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
- Der Gegenstand der Genossenschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen, Softwareentwicklungen, Tätigkeiten und Handel im Bereich der Informationstechnologien. Die Genossenschaft kann auch Weiterbildungs- und Schulungsangebote in diesem Bereich anbieten.
- Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
- Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
- Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten. Sie darf alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Unternehmenszweck zu fördern.
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
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Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform, über die der Vorstand entscheidet. Das Mitglied ist mit den Angaben gem. § 30 GenG sowie darüber hinaus mit der E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) aufzunehmen.
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Mitglieder in der Genossenschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie juristische Personen werden:
- die die Leistungen der Genossenschaft nutzen oder nutzen wollen oder
- an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Einhaltung und die Identifikation mit den Zielen und Werten der Genossenschaft, wie sie in der Präambel definiert sind sowie die Unterzeichnung der jeweils aktuellen Version des durch die Generalversammlung verabschiedeten Code of Conduct.
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Das eintretende Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und darüber zu informieren.
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Die Mitgliedschaft endet durch:
- Kündigung,
- Übertragung des Geschäftsguthabens,
- Tod eines Mitglieds, Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Ausschluss.
Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
- Ein Geschäftsanteil beträgt 50 € (fünfzig Euro). Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
- Ein Mitglied kann bis zu 200 Geschäftsanteile übernehmen.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Beteiligung mit einem Geschäftsanteil (mitgliedschaftsbegründende Beteiligung).
- Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, zuzüglich Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge, bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
- Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
- Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld, das den Rücklagen zugeführt wird, und eine Beitragsordnung für laufende Beiträge, festgelegt werden. Die laufenden Beiträge werden für Leistungen gefordert, die von der Genossenschaft zur Verfügung gestellt werden. Für das Aufstellen, das Ändern und das Aufheben der Beitragsordnung bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt,
- die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
- an der Generalversammlung teilzunehmen,
- rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) zu verlangen,
- Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
- sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
- das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
- die Mitgliederliste einzusehen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
- die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
- die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen, der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
- Die allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft sind einzuhalten.
- die Angebote, Vertragsunterlagen, Preise und sonstige Informationen der Genossenschaft vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht öffentlich gemacht wurden und
- eine Änderung der Anschrift, Änderungen der Rechtsform oder Inhaberstruktur und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Kündigung
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt drei Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss in Textform erklärt werden.
Übertragung des Geschäftsguthabens
Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.
Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
- Mit dem Tod eines Mitglieds, geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist.
- Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
Ausschluss
- Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
- sie die Genossenschaft schädigen,
- sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
- die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht bestanden oder nicht mehr bestehen,
- sie die Einrichtungen oder gängigen Kommunikationswege der Genossenschaft (Forum, Chat oder Ticketsystem) nicht nutzen oder sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind,
- es unrichtige Jahresabschlüsse oder unvollständige Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,
- es zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde,
- sein Verhalten unvereinbar mit den Interessen der Genossenschaft ist und gegen die Ziele der Präambel, den Code of Conduct oder andere niedergeschriebene Verhaltensregeln der Genossenschaft verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand, sein Amt als Bevollmächtigter oder Revisor.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen von sechs Wochen schriftlich Widerspruch gegenüber der Generalversammlung einlegen (Ausschlussfrist). Dieser muss innerhalb von sechs Wochen über den Ausschluss entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Die Zustellung des Widerspruchs erfolgt an die Geschäftsadresse der Genossenschaft. Wird kein Widerspruch eingelegt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
- Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern, des Bevollmächtigten und der Revisoren entscheidet die Generalversammlung.
Auseinandersetzung
- Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
- Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Liquidität der Genossenschaft einen von § 73 Absatz 2 GenG abweichenden Zeitpunkt und ggfs. die Raten für die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens festlegen. Die Auszahlung hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden vollständig zu erfolgen.
- Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
- Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen; die Generalversammlung kann eine Schonung beschließen.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
- Die Genossenschaft kann das Auseinandersetzungsguthaben als Pfand für einen möglichen Ausfall verwahren, insbesondere im Insolvenzfall des Mitglieds.
Organe der Genossenschaft
Generalversammlung
- Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft als Präsenzversammlung statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Bevollmächtigten einen anderen Ort oder nach § 43b GenG eine andere Form (virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren) festlegt.
- Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Bevollmächtigte kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
- Die Einladung zur Generalversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Zugang der Einladung und dem Tag der Generalversammlung erfolgen. Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und die Form der Generalversammlung sowie ggf. Zugangsdaten, Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation und bei Versammlungen im gestreckten Verfahren zusätzlich die Form der Erörterungsphase bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform zugehen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie vier Werktage vor Beginn der Frist an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse abgesendet worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt vorzugsweise auf elektronischem Wege.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können in Textform Stimmrechtsvollmacht erteilen, die vor Beginn der Generalversammlung, spätestens vor der ersten Ausübung, vorgelegt werden muss. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
- (entfällt)
- Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Neben den im Gesetz geregelten Fällen ist für den Beschluss nach § 11 Abs. 8 a) eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind; es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Bevollmächtigte (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Der Versammlungsleiter kann einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler ernennen.
- Die Generalversammlung ist neben den ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung geregelten Fällen zuständig für:
- die Zustimmung zu Beschlüssen, die die Existenz des genossenschaftlichen Unternehmens nachhaltig beeinflussen können oder in anderer Weise den Kernbereich der genossenschaftlichen Unternehmenstätigkeit berühren, sodass ihnen nahezu satzungsändernder Charakter zukommt, und
- die Entscheidung über das Stellen eines Antrags auf die Begründung oder Kündigung der Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband.
- Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
Bevollmächtigter, Revisionskommission
- Es wird kein Aufsichtsrat gebildet. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten und bestimmt dessen Amtszeit. Die Amtszeit dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.
- Der Bevollmächtigte vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).
- Zusätzlich übernimmt der Bevollmächtige nach § 38 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalversammlung über die Ergebnisse; die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.
- Die Generalversammlung kann zur Unterstützung des Bevollmächtigten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Revisoren wählen. Die Amtszeit der Revisoren entspricht der Amtszeit des gewählten Bevollmächtigten.
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Er wird von der Generalversammlung gewählt. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung im dritten Jahr nach der Wahl.
- Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als 2 aufeinanderfolgende Wahlperioden im Amt bleiben, kann sich aber nach einer ruhenden Amtszeit wieder zur Wahl stellen. Andere Ämter können in dieser Zeit übernommen werden.
- Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern kann er auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid abgehalten werden.
- Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsbefugt.
- Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für
- Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 10.000 €,
- Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren oder einer jährlichen Belastung von mehr als 10.000 €,
- die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
- sämtliche Grundstücksgeschäfte,
- Erteilung von Prokura und
- die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand hat mit der Generalversammlung den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat der Generalversammlung mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.
- Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitgliedes der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung soll der Vorstand Wahlen zum Aufsichtsrat und ggfs. Vorstand, sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
Gemeinsame Vorschriften für die Organe
- Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
- Wird in Vorstandssitzungen über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen.
- Das betroffene Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
- Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
- Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
- Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen.
- Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
- Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.
- Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
- Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Internet unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de.